Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 20 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Schliessung der Nebenurnen

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 20 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Schliessung der Nebenurnen

1. Die Nebenurnen sind nach Ablauf der Urnenöffnungszeit zu verschliessen und zusammen mit den Stimmrechtsausweisen unverzüglich von zwei Mitgliedern des Stimmbüros ins Lokal zu bringen, wo die Ergebnisse ermittelt werden.

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