131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Grundlage und Form
Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
§ 2 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Grundlage und Form
1. Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist in elektronischer Form zu führen.
2. Die elektronische Registerführung ist so zu gestalten, dass die erhobenen Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können.