Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 19 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Urnenschluss

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 19 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Urnenschluss

1. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal eingefunden haben.

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