Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 18 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Kontrolle der Urnen

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 18 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Kontrolle der Urnen

1. Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind.

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