Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 17 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Sammeln von Unterschriften

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 17 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Sammeln von Unterschriften

1. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist vor dem Abstimmungslokal gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzelheiten.

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