131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 16 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Ordnung im Abstimmungslokal
Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
§ 16 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Ordnung im Abstimmungslokal
1. Die Stimmenden müssen ungehinderten Zugang zur Urne haben; dabei ist die Wahrung des Stimmgeheimnisses zu gewährleisten.
2. Das Stimmbüro hat Personen wegzuweisen, die im oder vor dem Abstimmungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören.
3. Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
4. Wenn ein Straftatbestand vorliegt, ist Strafanzeige einzureichen.