131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 15 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Mitteilung, Veröffentlichung
Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
§ 15 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Mitteilung, Veröffentlichung
1. Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Urnenöffnungszeiten spätestens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Staatskanzlei mit.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstimmungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.
3. Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung durch den Gemeinderat.