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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 15 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Mitteilung, Veröffentlichung

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 15 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Mitteilung, Veröffentlichung

1. Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilt der Gemeinderat den Standort der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Urnenöffnungszeiten spätestens bis am achtletzten Montag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Staatskanzlei mit.

2. Die Staatskanzlei veröffentlicht in den beiden letzten Amtsblättern vor dem Abstimmungssonntag eine Zusammenstellung der Wahl- und Abstimmungslokale und -zeiten in sämtlichen Gemeinden.

3. Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Veröffentlichung durch den Gemeinderat.

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