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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 14 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher Stimmabgabe

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 14 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Sicherungsmassnahmen bei vorzeitiger und brieflicher Stimmabgabe

1. Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale und genügende Aufsicht für die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe.

2. Vorzeitig und brieflich eingegangene Rücksendekuverts sind zu zählen und umgehend unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in einem sicheren Raum oder Behältnis (versiegelte Urne, Tresor und dergleichen) zu verschliessen. Die Zahl der eingegangenen Rücksendekuverts ist täglich schriftlich festzuhalten.

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