131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 13 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Haupt- und Nebenurnen
Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
§ 13 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Haupt- und Nebenurnen
1. Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in welchen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt.
2. In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessbare Urne aufzustellen.