Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 13 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Haupt- und Nebenurnen

Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
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§ 13 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Haupt- und Nebenurnen

1. Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Lokalen die Haupt- und in welchen die Nebenurnen aufzustellen sind und wo die Ermittlung der Ergebnisse erfolgt.

2. In jedem Wahl- und Abstimmungslokal ist mindestens eine verschliessbare Urne aufzustellen.

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