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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 12 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Instruktion vor Gesamterneuerungswahlen

Stimmbüro
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§ 12 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Instruktion vor Gesamterneuerungswahlen

1. Vor Gesamterneuerungswahlen führt die Staatskanzlei bei Bedarf Instruktionen durch.

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