131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 11 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Aufgaben
Stimmbüro
§ 11 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Aufgaben
1. Das Stimmbüro ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl und Abstimmung verantwortlich. Es hat insbesondere die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen, zu kennzeichnen, zu zählen, über deren Gültigkeit zu entscheiden und ein Protokoll zu erstellen.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Stimmbüro Hilfskräfte beiziehen. Diese handeln unter der Verantwortung des Stimmbüros; die Protokollführung obliegt ausschliesslich dem Stimmbüro.
3. Den Mitgliedern des Stimmbüros und den Hilfskräften ist jede Verletzung des Stimmgeheimnisses sowie jede vorzeitige Auskunft über den Stand der Auszählung untersagt.
4. ...