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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 10 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Organisation

Stimmbüro
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§ 10 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Organisation

1. Für jede Urne sind mindestens zwei Mitglieder zu bezeichnen, die nach Möglichkeit unterschiedlichen Parteien angehören sollen.

2. Für die Überwachung der vorzeitigen Stimmabgabe können Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung eingesetzt werden.

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