Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 9 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Bereitstellung

Allgemeine Bestimmungen - Stimmmaterial und Stimmabgabe - Stimmmaterial
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§ 9 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Bereitstellung

1. Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.

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