§ 8 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zustellung
§ 8 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zustellung
1. Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem verschliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden muss.
2. Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen leeren Wahlzettel.
3. Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstimmungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eintrifft.
4. Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Erläuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.
5. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimmmaterials.
6. Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und der Sachlichkeit gewährleisten. Sie sind auf Anfrage auch weiteren Stimmberechtigten zuzustellen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.