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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 70 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros

Übergangsbestimmungen
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§ 70 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros

1. Personen, die gemäss § 5 Abs. 1 für eine feste Amtsdauer in das Stimmbüro gewählt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Stimmbüro verbleiben, auch wenn sie die Anforderungen von § 5 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht mehr erfüllen.

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