131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 70 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros
Übergangsbestimmungen
§ 70 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verbleib gewählter Mitglieder des Stimmbüros
1. Personen, die gemäss § 5 Abs. 1 für eine feste Amtsdauer in das Stimmbüro gewählt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Stimmbüro verbleiben, auch wenn sie die Anforderungen von § 5 Abs. 2 in der neuen Fassung nicht mehr erfüllen.