131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 7 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten
Allgemeine Bestimmungen - Organisatorische Bestimmungen
§ 7 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten
1. Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Urnenöffnungszeiten.
2. Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stunde, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.
3. Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
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