131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 69 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beschwerdeentscheid und Nachzählung
Rechtspflege
§ 69 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beschwerdeentscheid und Nachzählung
1. Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- und Wahlverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2. Bei einem knappen Ausgang einer kantonalen Abstimmung oder einer kantonalen Majorzwahl ordnet die Staatskanzlei eine Nachzählung an.
3. Der Regierungsrat bestimmt in der Wahl- und Abstimmungsverordnung, unter welchen Voraussetzungen der Ausgang einer Abstimmung oder einer Majorzwahl als knapp gilt.