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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 68 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beschwerdeschrift

Rechtspflege
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§ 68 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beschwerdeschrift

1. In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.

2. Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§ 67 Abs. 1 Bst. b) ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.

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