131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 68 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beschwerdeschrift
Rechtspflege
§ 68 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beschwerdeschrift
1. In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.
2. Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§ 67 Abs. 1 Bst. b) ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.