131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 67 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Beschwerde
Rechtspflege
§ 67 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Beschwerde
1. Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden wegen
a) Verletzung des Stimmrechts;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen. Bei einem zweiten Wahlgang für die Wahl der Mitglieder des Ständerats beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.