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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 65a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Vergabe von Listennummern

Wahlen - Nationalratswahlen
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§ 65a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Vergabe von Listennummern

1. Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nummer 1 erhält. Die Stimmen von Listen, für die Unterlistenverbindungen bestehen, werden zusammengezählt. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel.

2. Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten diese weiteren Listen die gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.

3. Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 1 geordneten Listen aufgeführt.

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