131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 65 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Wahlanmeldeschluss
Wahlen - Nationalratswahlen
§ 65 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlanmeldeschluss
1. Wahlanmeldeschluss gemäss Art. 21 BPR ist der zehntletzte Montag vor dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen an diesem Tag spätestens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.