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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 65 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Wahlanmeldeschluss

Wahlen - Nationalratswahlen
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§ 65 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlanmeldeschluss

1. Wahlanmeldeschluss gemäss Art. 21 BPR ist der zehntletzte Montag vor dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen an diesem Tag spätestens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.

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