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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 64 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zuständige Behörde

Wahlen - Nationalratswahlen
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§ 64 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zuständige Behörde

1. Die Direktion des Innern beaufsichtigt die Durchführung der Nationalratswahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.

2. Die Staatskanzlei schreibt die Wahlen spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus.

3. Bei der Staatskanzlei

a) sind die Wahlvorschläge einzureichen (Art. 21 Abs.1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; BPR);

b) können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eingesehen werden (Art. 26 BPR).

4. Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, innert welcher Mängel des Wahlvorschlags behoben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, geändert und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge eingereicht werden können (Art. 29 Abs. 1 BPR).

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