Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 63 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Wahl des Präsidiums

Wahlen - Gemeindewahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahl des Präsidiums

1. Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.

2. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits angehört.

3. Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.

← § 62 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 63a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →