131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 63 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Wahl des Präsidiums
Wahlen - Gemeindewahlen
§ 63 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahl des Präsidiums
1. Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.
2. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits angehört.
3. Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.