Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 60 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Gesamterneuerungswahlen

Wahlen - Gemeindewahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Gesamterneuerungswahlen

1. Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktobersonntag statt.

2. Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen.

3. Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen.

← § 59 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 61 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →