131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 60 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Gesamterneuerungswahlen
Wahlen - Gemeindewahlen
§ 60 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Gesamterneuerungswahlen
1. Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktobersonntag statt.
2. Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt. Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen.
3. Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere Verhältnisse es nahelegen.