131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 6 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Kantonale Behörden
Allgemeine Bestimmungen - Organisatorische Bestimmungen
§ 6 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kantonale Behörden
1. Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtsetzung und organisiert den Beschwerdedienst.
2. Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.