Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 59 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verfahren

Wahlen - Gemeindewahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren

1. Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§ 29 ff.).

← § 58b Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen § 60 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →