131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 59 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verfahren
Wahlen - Gemeindewahlen
§ 59 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren
1. Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§ 29 ff.).