131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 58 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zuständigkeit, Verfahren
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahlprüfung
§ 58 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zuständigkeit, Verfahren
1. Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-, Ständerats- und Richterwahlen abschliessend und verbindlich fest.
1a. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er ist deklaratorischer Natur.
2. Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.