Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 58 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zuständigkeit, Verfahren

Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahlprüfung
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§ 58 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zuständigkeit, Verfahren

1. Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-, Ständerats- und Richterwahlen abschliessend und verbindlich fest.

1a. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt publiziert. Er ist deklaratorischer Natur.

2. Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.

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