§ 56 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zweiter Wahlgang
§ 56 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zweiter Wahlgang
1. Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahlkreis ein zweiter Wahlgang statt.
2. Zweite Wahlgänge finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt.
3. Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden.
3a. Für die Wahl der Mitglieder des Ständerats setzt der Regierungsrat den Wahltag sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge jeweils so fest, dass die Teilnahme der gewählten Ständerätinnen bzw. Ständeräte am ersten Tag der Wintersession gewährleistet ist. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden.
4. Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.