131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 55 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr
Wahlen - Kantonale Wahlen - Majorzwahlen
§ 55 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr
1. Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.