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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 55 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr

Wahlen - Kantonale Wahlen - Majorzwahlen
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§ 55 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr

1. Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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