131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 53 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung
Wahlen - Kantonale Wahlen - Majorzwahlen
§ 53 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung
1. Die Wahlzettel werden inhaltlich bereinigt. Zu diesem Zwecke sind zu streichen
a) die mehr als einmal geschriebenen Kandidatennamen;
b) Namen, die im Rahmen des Wahlanmeldeverfahrens nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sind;
c) unleserliche und ungenügend bezeichnete Kandidatennamen.
2. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar von unten nach oben und von rechts nach links.