131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 52f Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Sitzverteilung innerhalb der Listen
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
§ 52f Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sitzverteilung innerhalb der Listen
1. Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.
1a ...
2. Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.
3. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kandidaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§ 52).