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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 52f Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Sitzverteilung innerhalb der Listen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
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§ 52f Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Sitzverteilung innerhalb der Listen

1. Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

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2. Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.

3. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kandidaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§ 52).

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