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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 52e Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Unterzuteilung auf die Listen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
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§ 52e Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unterzuteilung auf die Listen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

1a Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung).

1b Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Abs. 2, so werden in möglichst wenigen Wahlkreisen die Majorzbedingung deaktiviert, sodass die Bedingungen von Abs. 2 eingehalten werden können. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los.

2. Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor fest und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 1

a) jeder Wahlkreis die ihm gemäss § 38 der Kantonsverfassung zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;

b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

3. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

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