131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 52d Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Oberzuteilung auf die Listengruppen
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
§ 52d Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Oberzuteilung auf die Listengruppen
1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3. Im Rahmen der Vorgehensweise gemäss Abs. 2 legt die Staatskanzlei den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 80 Sitze vergeben werden.
4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.