131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 52c Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Listengruppen
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
§ 52c Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Listengruppen
1. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2. Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.
3. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Liste wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhält oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.
4. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.