131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 52b Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zuständigkeit
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
§ 52b Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zuständigkeit
1. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.