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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 52b Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zuständigkeit

Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
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§ 52b Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zuständigkeit

1. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

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