131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 52a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verfahren
Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
§ 52a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren
1. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§ 52b-52g) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach § 1-23a sowie § 29-52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind § 46-49. Die stille Wahl (§ 40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich.
2. Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.