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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 52a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Verfahren

Wahlen - Kantonale Wahlen - Wahl des Kantonsrats
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§ 52a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfahren

1. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§ 52b-52g) nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach § 1-23a sowie § 29-52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind § 46-49. Die stille Wahl (§ 40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich.

2. Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

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