§ 52 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Ergänzungswahl
§ 52 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ergänzungswahl
1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, ordnet der Regierungsrat eine Ergänzungswahl an. Sofern weniger als drei Mitglieder der Behörde zu wählen sind, kommt das Majorzverfahren (§§ 53 ff.) zur Anwendung.
2. Kandidatinnen und Kandidaten, die im Hauptwahlgang zugunsten einer Mitkandidatin oder eines Mitkandidaten zurückgetreten sind, dürfen für die betreffende Amtsdauer nicht mehr vorgeschlagen werden.
3. Ergänzungswahlen sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahelegen, innert vier Monaten durchzuführen, nachdem das Freiwerden eines Sitzes bekannt geworden ist. Für zweite Wahlgänge ist § 56 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
4. Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen.
5. Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Gesamterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.