§ 47 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Weitere Verteilungen
§ 47 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Weitere Verteilungen
1. Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen Mandate einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt
a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt;
b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist;
c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach § 46 Abs. 2 den grössten Rest erzielte;
d) Falls immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene Liste, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der für die Wahl in Betracht kommt, am meisten Stimmen erhalten hat;
f) Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
2. Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.