131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 46 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Erste Verteilung der Mandate
Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
§ 46 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Erste Verteilung der Mandate
1. Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl.
2. Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.