131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 44 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Bereinigung der veränderten Wahlzettel
Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
§ 44 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Bereinigung der veränderten Wahlzettel
1. Die veränderten Wahlzettel sind zu bereinigen. Als ungültige Stimmen sind zu streichen
a) * Namen von Personen, die nicht kandidieren und somit auf keiner Liste stehen;
b) * Namen, die nicht klar einer kandidierenden Person zugeordnet werden können;
c) * mehr als zweimal geschriebene Namen der gleichen kandidierenden Person.
2. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.