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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 43 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Zusatzstimmen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Proporzwahlen
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§ 43 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Zusatzstimmen

1. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

2. Wurden im Sinne von § 44 Abs. 1 Namen gestrichen und verbleiben weniger Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die auf sie entfallenden Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

3. ...

4. Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

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