§ 41 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Unvereinbarkeit
§ 41 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unvereinbarkeit
1. Werden Personen gewählt, die nach § 20 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt niemand von den Gewählten freiwillig zurück, so scheidet aus, wer die kleinere Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Bei einer Unvereinbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung teilt die betroffene Person der Staatskanzlei innert sieben Tagen mit, auf welches Amt sie verzichtet. Unterlässt sie diese Mitteilung, stellt der Kantonsrat ihre Nichtwählbarkeit fest.
3. Wird entgegen § 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Mitglied des Regierungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat innert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet. Verzichtet es auf das Amt der Ständerätin bzw. des Ständerats oder der Regierungsrätin bzw. des Regierungsrats, ordnet der Regierungsrat sofort eine Ergänzungswahl an. Das Mitglied darf das Amt, auf das es verzichtet, bis zur Übernahme des Amts durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ausüben.