131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 40 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Stille Wahl
Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
§ 40 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stille Wahl
1. Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.
2. Bei kantonalen Wahlen erklärt der Regierungsrat, bei kommunalen Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
3. Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungswahl statt (§§ 52 und 57).