131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 4 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Stimmregister
Allgemeine Bestimmungen - Organisatorische Bestimmungen
§ 4 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimmregister
1. Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderats ein Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist.
2. Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von § 3 erfüllt.
3. Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes wegen vorgenommen.
4. Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
5. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.