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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 39 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 39 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

1. Bei Proporzwahlen werden für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung und Kandidatenangaben (Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls der Zusatz «bisher») vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck erstellt.

1a. Bei Majorzwahlen wird pro Wahl ein einziger leerer Wahlzettel erstellt, der so viele leere Linien enthält, wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beigelegt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufgeführt sind. Das Beiblatt enthält Nach- und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort, gegebenenfalls den Zusatz «bisher» sowie eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.

2. Den Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres Wahlkreises zugestellt.

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