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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 37 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Listen bei Proporzwahlen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 37 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Listen bei Proporzwahlen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzzuteilung im Rat massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nummer 1 erhält. Bei mehreren Listen mit gleicher Stimmenzahl erfolgt die Reihenfolge der Listennummern für diese Listen alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel.

2a. Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern und werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben ihrer Titel im Anschluss an die gemäss Abs. 2 geordneten Listen aufgeführt.

2b. Weicht die Nummerierung beim Grossen Gemeinderat von der kantonalen Nummerierung ab, richtet sich die Nummerierung für den Grossen Gemeinderat nach der kantonalen Nummerierung.

3. Die Listen werden mit den Bezeichnungen im Amtsblatt veröffentlicht.

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