131.1
WAGLEV
CH-ZG
§ 35 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Behebung von Mängeln; Bereinigung
Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
§ 35 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Behebung von Mängeln; Bereinigung
1. Die Wahlvorschläge liegen auf der Staatskanzlei bzw. auf der Gemeindekanzlei bis zum Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.
2. Festgestellte Mängel sind bis spätestens am folgenden Tag, 12.00 Uhr, der Vertreterin oder dem Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags mitzuteilen.
3. Wird ein Mangel nicht bis zum Freitag nach dem Wahlanmeldeschluss, 12.00 Uhr, behoben, wird der Wahlvorschlag als ungültig erklärt und die Ungültigkeit der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags umgehend, jedoch spätestens bis 17.00 Uhr, mitgeteilt. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so wird nur deren Name gestrichen.