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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 34 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Mehrfach Vorgeschlagene

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 34 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Mehrfach Vorgeschlagene

1. Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeindekanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

2. Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht. Sie teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich mit.

3. ...

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