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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 33 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Unterzeichnung und Vertretung

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 33 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Unterzeichnung und Vertretung

1. Jeder Wahlvorschlag muss nebst der kandidierenden Person (§ 32 Abs. 4 und § 32a Abs. 3) von mindestens zehn Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

1a. Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein.

2. Die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner gilt als Vertreterin bzw. Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlags muss im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein. Wer den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

2a. Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvorschlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse).

3. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet, werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen.

4. Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden können. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen.

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