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131.1 WAGLEV CH-ZG

§ 32a Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen - Inhalt bei Majorzwahlen

Wahlen - Kantonale Wahlen - Gemeinsame Bestimmungen - Wahlvorschläge
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§ 32a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Inhalt bei Majorzwahlen

1. Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig.

2. Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses Gesetzes aufzuführen ist.

3. Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin.

4. Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden.

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